Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe in der angestammten, überwiegend stehenden Tätigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht relevant eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in sämtlichen Erwerbstätigkeiten um 20 % vermindert. Polydisziplinär bestehe eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 % in sämtlichen geeigneten Erwerbstätigkeiten (VB 89 S. 8 f.).