1.2. Am 5. Februar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Zusätzlich zu den in der Erstanmeldung von April 2017 aufgeführten Beschwerden lägen neu psychische Leiden vor. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) trat die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2020 verfügungsweise auf das Leistungsbegehren nicht ein. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.438 vom 18. Januar 2021 die Beschwerdegegnerin an, auf das Leistungsbegehren einzutreten.