Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Situation wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. September 2017 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2017.779 vom 1. November 2017 nicht ein.