Dabei wird sie insbesondere sämtliche (früheren) Steuerakten beizuziehen haben und unter Würdigung der gesamten Gegebenheiten eine begründete Qualifikation der Liegenschaft B als Geschäfts- oder Privatvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren vorzunehmen haben. -7- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.