und gestützt darauf eine eigene Qualifikation der Liegenschaft B als Privatoder Geschäftsvermögen vorzunehmen, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) verletzt. Die Sache ist demnach zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie insbesondere sämtliche (früheren) Steuerakten beizuziehen haben und unter Würdigung der gesamten Gegebenheiten eine begründete Qualifikation der Liegenschaft B als Geschäfts- oder Privatvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren vorzunehmen haben.