3.2. Rechtsprechungsgemäss bezieht sich die Bindungswirkung der Steuerveranlagung nur auf Qualifikationen, welche steuerliche Auswirkungen hatten (vgl. E. 2.3. hiervor; BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 2.2.3). Vorliegend zeitigte die Qualifikation der Liegenschaft (neu) als Geschäftsvermögen aber – wie vom Beschwerdeführer dargelegt (vgl. Beschwerde S. 3 f.) – gerade keine steuerrechtlichen Auswirkungen, womit eine Bindungswirkung zu verneinen ist und die steuerrechtliche Qualifikation allenfalls als Indiz für die AHVrechtliche Beitragsfestsetzung dient.