Ob die Liegenschaft B bis und mit dem Jahr 2013 ebenfalls von der Steuerbehörde Y. als Privatvermögen qualifiziert wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Zudem ist gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich, weshalb die Liegenschaft B von der Steuerbehörde Y. in einer Periode dem Privatvermögen, in einer anderen (ab Steuerperiode 2014; VB 68) dem Geschäftsvermögen zugeordnet wurde. Somit ist festzuhalten, dass nicht nur die Steuerbehörde X., sondern auch die Steuerbehörde Y. die Liegenschaft B unterschiedlich qualifiziert hatte. Die Steuermeldung 2017 der Steuerbehörde Y. erweist sich somit nicht als taugliche Grundlage für die Beitragsfestsetzung.