wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe an dieser Liegenschaft mit seiner GmbH Bauarbeiten durchgeführt (VB 68; 94). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht indes hervor, dass die Liegenschaft B von der Steuerbehörde X. bis und mit Steuerperiode 2007 und für die Jahre 2008 sowie 2009 von der Steuerbehörde Y. als Privatvermögen qualifiziert wurde (Beschwerdebeilagen [BB] 10; 11; 12). Ob die Liegenschaft B bis und mit dem Jahr 2013 ebenfalls von der Steuerbehörde Y. als Privatvermögen qualifiziert wurde, geht aus den Akten nicht hervor.