3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (VB 96 ff.) davon aus, die Liegenschaft B in Z. (nachfolgend: Liegenschaft B) sei dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Zur Begründung berief sie sich einzig auf die Angaben der Steuerbehörde Y., wonach die Liegenschaft B gemäss der definitiven Steuerveranlagung vom Jahr 2014 und sodann auch in den Folgejahren als Geschäftsvermögen qualifiziert -6-