Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 die fragliche Liegenschaft B in Z. zu Recht dem Geschäftsvermögen zugeordnet hat und die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für das Beitragsjahr 2017 auf Basis eines Erwerbseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'900'025.00 erhoben hat. -4-