Die Liegenschaft diene seit mehr als 20 Jahren als Kapitalanlage respektive als Renditeobjekt zu privaten Anlagezwecken, welche dem Privatvermögen zuzuordnen sei. Die daraus resultierenden Liegenschaftserträge stellten demzufolge private, beitragsfeie Kapitalerträge und nicht etwa beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Beschwerde S. 3 ff.).