Die Beschwerdegegnerin könne sich demnach nicht auf die steuerliche Zuordnung der Liegenschaft stützen, ohne eine eigene Qualifikation der Liegenschaftserträge vorgenommen zu haben. Es liege bei dieser Liegenschaft, deren Eigentümer er bereits seit September 2001 sei, kein Zusammenhang mit dem Liegenschaftenhandel vor. Die Liegenschaft diene seit mehr als 20 Jahren als Kapitalanlage respektive als Renditeobjekt zu privaten Anlagezwecken, welche dem Privatvermögen zuzuordnen sei.