Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, bis zur Steuerperiode 2013 hätten die Steuerbehörden die Liegenschaft B in Z. dem Privatvermögen zugeordnet. Ohne dass sich betreffend diese Liegenschaft etwas geändert habe, sei das Gemeindesteueramt Y. seit 2014 neu der Auffassung, es handle sich bei dieser Liegenschaft um Geschäftsvermögen. Der Rückzug der Einsprache gegen die Steuerveranlagung für das Jahr 2017 – welche lediglich die Kantons- und nicht die Gemeindesteuern sowie nicht die hier massgebende direkte Bundessteuer betreffe – sei ohne jede Bedeutung, da gemäss Art.