Die strittige Liegenschaft B in Z. sei von der Steuerbehörde bereits seit 2014 als Geschäftsvermögen veranlagt worden. Die Einsprache gegen die Steuerveranlagung für das Jahr 2017 sei vom Beschwerdeführer zurückgezogen worden. Sie gehe nicht von einem Veranlagungsfehler aus, zumal der Steuerveranlagung mit dem Rückzug der Einsprache entsprochen worden sei. Es sei deshalb auf die rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen und die strittige Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Die Kapitalerträge aus dieser Liegenschaft, die von den Steuerbehörden als Geschäftsvermögen qualifiziert worden sei, seien nach Art. 17 AHVV sowie Rz.