1. Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 96 ff.; vgl. auch die diesem zu Grunde liegende Beitragsverfügung vom 7. Juni 2022 [VB 18 f.]) ging die Beschwerdegegnerin von einem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (gewerbsmässiger Liegenschaftshändler) von Fr. 2'900'025.00 im Jahr 2017 aus. Zur Begründung führte sie dazu im Wesentlichen aus, die Qualifikation der Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen habe nach den entsprechenden Feststellungen der Steuerbehörden zu erfolgen. -3-