Auf dieser Grundlage ermittelte die Beschwerdegegnerin ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 3'201'000.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 abwies. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: