1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2017 persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende von Fr. 301'664.40 (zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2019 von Fr. 47'637.80) auf Basis eines Erwerbseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 2'900'025.00, eines Zinsabzugs auf Eigenkapital von Fr. 7'885.00 und einer Aufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 308'900.40. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beschwerdegegnerin ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 3'201'000.00.