Da damit gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. B. davon auszugehen ist, dass die Sehnenruptur an der rechten Schulter zu mehr als 50 % auf Abnützung o- der Erkrankung zurückzuführen ist, besteht auch keine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 3.2. hiervor). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht das Ereignis vom 15. Dezember 2021 bzw. die ihr am 27. Dezember 2021 gemeldete rechtsseitige Schulterverletzung betreffend zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).