Hinweise auf eine frische traumatische Ruptur in der Rotatorenmanschette (Hämatome, Knochenmarködem) würden fehlen. Somit würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im rechten Schultergelenk ein krankhaft-degenerativer Vorzustand vorliegen, wie er im Alter der Beschwerdeführerin häufig vorkomme (VB 52 S. 4). Weiter bestätigte Dr. med. B. das Vorliegen einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG und führte aus, der Riss in der Supraspinatussehne der rechten Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen krankhaft-de- generativen Prozess zurückzuführen (VB 52 S. 5).