3.3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B., Facharzt für Chirurgie, vom 10. Oktober 2022 (VB 52). Dieser stellte die Diagnose eines krankhaft-degenerati- ven Defekts der Supraspinatussehne der rechten Schulter (VB 52 S. 4). Er hielt fest, damit es zu einer Teilruptur der Rotatorenmanschette komme, müsse ein Vorzustand vorgelegen haben, denn eine gesunde Rotatorenmanschette reisse auch bei einem noch so harten und schnellen Tennisballschlag des Gegners nicht.