Aufgrund eines fehlenden äusseren ungewöhnlichen Faktors ist der Unfallbegriff damit gemäss Art. 4 ATSG nicht erfüllt, weshalb unter dem Titel "Unfall" keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Dezember 2021 besteht. -5- 3. 3.1. Zu prüfen bleibt daher, ob die diagnostizierte Listenverletzung an der rechten Schulter (Supraspinatussehnenteilruptur [vgl. VB 13]) eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt.