Dass die Beschwerdeführerin vorliegend den Ball mit "rückwärts ausgestrecktem Arm" (vgl. VB 31 S. 2) getroffen hat, bewegt sich allerdings ohne Weiteres in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster des Tennissports und stellt keine relevante Programmwidrigkeit dar (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als das Vorliegen eines ungewöhnlichen Faktors nicht bereits zu bejahen ist, wenn eine Bewegung reflexartig ausgeführt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).