So mag es zwar zutreffen, dass die Geschwindigkeit des Balles die Ausführung des Vorhand-Volleys vor dem Körper verhindert hat und die Ausführung nicht ideal verlaufen ist. Dass die Beschwerdeführerin vorliegend den Ball mit "rückwärts ausgestrecktem Arm" (vgl. VB 31 S. 2) getroffen hat, bewegt sich allerdings ohne Weiteres in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster des Tennissports und stellt keine relevante Programmwidrigkeit dar (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).