2.3.2. Dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignishergang mangelt es - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 3, 7) - am Merkmal der Ungewöhnlichkeit. So sind im Tennissport insbesondere beim Netzspiel erwartungsgemäss reflexartige Schläge auszuführen, welche mit der Bewegung von der Grundlinie ans Netz und dem damit verbundenen Verkürzen der Distanz zum Gegenspieler geradezu forciert werden. So mag es zwar zutreffen, dass die Geschwindigkeit des Balles die Ausführung des Vorhand-Volleys vor dem Körper verhindert hat und die Ausführung nicht ideal verlaufen ist.