Dabei habe sie sich bezüglich der Stärke und Geschwindigkeit des Balls verschätzt und diesen deshalb in einem anderen Winkel, nämlich mit rückwärts ausgestrecktem Arm, getroffen (VB 31 S. 2). Beschwerdeweise hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe den Ball nicht wie geplant vor dem Körper, sondern noch während der Vorwärtsbewegung des Arms in der verrenkten, nach hinten geneigten Position des Schultergelenks erfasst. Der "harte Ball" habe die Schulter im Moment der Ausholbewegung "getroffen", somit als die Schulter mit gestrecktem Arm hinter die Körpermitte rotiert gewesen sei und mit Kraftaufwand habe nach vorne geführt werden sollen (vgl. Beschwerde S. 3).