2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die versicherten UVG-Leistungen, insbesondere Unfalltaggelder, Heilungskosten, Kosten für Therapien etc., aus der Unfallversicherung zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin."