Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen einer Beurteilung ihres beratenden Arztes verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März 2022 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden, weil weder ein Unfall noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführerin sowie deren Krankenversicherers wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 ab.