Ein Abzug vom Tabellenlohn ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Im Übrigen würde selbst bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 43'742.00 (Fr. 54'678.00 x 0.80) würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'458.00 (Fr. 71'200.00 - Fr. 43'742.00) und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 39 % resultieren (Art. 28 IVG).