Der Pinzettengriff ist gegenüber rechts um die Hälfte und der Schlüsselgriff um einen Drittel vermindert (VB 69.5 S. 7). Somit ist nicht von einer faktischen Einhändigkeit (vgl. diesbezüglich Urteile des Bundesgerichts 9C_363/2017 vom 22. Juni 2018 E. 4.1) auszugehen. Der Einschränkung an der linken Hand wird sodann bereits Rechnung getragen, denn dem Beschwerdeführer ist gemäss Gutachten das repetitive Heben und Halten von Lasten mit über 10 kg mit der linken Hand, das Arbeiten in Kälte und Feuchtigkeit und das Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern nicht mehr zumutbar (VB 69.2 S. 10). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.