Hand nicht mehr zumutbar ist (VB 69.2 S. 10). Seine rechte Hand ist hinsichtlich der Belastbarkeit indes nicht eingeschränkt (VB 69.5 S. 3). Der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert auf einer Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb unter diesem Aspekt somit kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2). Die nicht dominante Hand des Beschwerdeführers (vgl. VB 12.15) weist betreffend die Faustschlusskraft zudem noch 53 % des Normwertes auf. Der Pinzettengriff ist gegenüber rechts um die Hälfte und der Schlüsselgriff um einen Drittel vermindert (VB 69.5 S. 7).