Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens – übereinstimmend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt. Was das Merkmal der Nationalität/Aufenthaltskategorie anbelangt, verfügt der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 3 S. 1), welche statistisch gesehen eine lohnsenkende Wirkung hat (vgl. die BfS-Ta- belle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, des Jahres 2018).