Betreffend die Festsetzung des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, für dessen faktische Einhändigkeit hätte ein zusätzlicher Leidensabzug von 20 % vorgenommen werden müssen, da der vorgenommene Abzug von 20 % lediglich die psychische Beeinträchtigung berücksichtige (Beschwerde S. 11 f.). Die Ermittlung des Valideneinkommens wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). 7.2. 7.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- -9-