wöchentliche Arbeitszeit sowie die bis 2019 eingetretene Lohnentwicklung berücksichtigte. Das Invalideneinkommen setzte sie bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 54'678.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 16'522.00 resultierte somit ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 23 % (Art. 28 IVG).