Bei einer Arbeitsfähigkeit von 0 %, selbst in einer angepassten Tätigkeit, rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer von Juni 2018 bis Oktober 2019 kein Invalideneinkommen an, weshalb ein vollständiger Einkommensausfall und somit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens des Jahres 2019 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2) des Jahres 2018, wobei sie die betriebsübliche