7.1.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte für die Jahre 2018 und 2019 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von Fr. 71'200 (VB 81 S. 5, 39.24 S. 1, 39.19 S. 1). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 0 %, selbst in einer angepassten Tätigkeit, rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer von Juni 2018 bis Oktober 2019 kein Invalideneinkommen an, weshalb ein vollständiger Einkommensausfall und somit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte.