6.4. Entgegen den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10), erweist sich das ZMB-Gutachten vom 20. Dezember 2021 auch im Übrigen als nachvollziehbar. So diagnostizierte der psychiatrische Gutachter Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine "Mögliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ([ICD-10:] F45.41)" (VB 69.7 S. 7). Blosse Verdachtsdiagnosen genügen dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jedoch nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.2 und 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3).