6.3. Die Gutachter setzten sich umfassend und schlüssig mit der in den Vorakten gestellten Diagnose eines CRPS auseinander und stellten auch nicht in Abrede, dass ein solches in einem früheren Zeitpunkt bestanden hat. Der Arztbericht von Dr. med. A. vom 16. Dezember 2020 (VB 54) lag den Gutachtern vor und wurde von diesen berücksichtigt (VB 69.2 S. 3, 69.3. S. 8, 69.5 S. 6). Diesbezüglich führten sie aus, Dr. med. A. habe eine Persistenz des CRPS bejaht und die Budapest-Kriterien als erfüllt betrachtet, ohne jedoch die einzelnen Kategorien zu beschreiben (VB 69.5 S. 6).