6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Gutachter seien nicht hinreichend auf die in den Vorakten, insbesondere im Arztbericht von Dr. med. A. vom 16. Dezember 2020 enthaltenen Hinweise auf ein CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) eingegangen (Beschwerde S. 8 ff.). 6.2. Dr. med. A., Facharzt für Chirurgie sowie für Handchirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 16. Dezember 2020 ein CRPS an der linken Hand des Beschwerdeführers. Sämtliche Budapest-Kriterien seien erfüllt (VB 54).