S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. -5- 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2022 (VB 81) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ZMB-Gutachten vom 20. Dezember 2021, das eine internistische, orthopädisch-handchirurgische, neurologische sowie psychiatrische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 69.2 S. 7):