Die Beschwerdegegnerin hat durch den Verzicht auf Erlass eines neuen Vorbescheids nach Einholung des ZMB-Gutachtens vom 20. Dezember 2021 (VB 69) das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers daher nicht verletzt. Im Übrigen würde selbst unter der Annahme des Vorliegens einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, weshalb eine Verletzung diesfalls als geheilt gelten würde.