Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der ZMB-Gutachter fiel im Vergleich zum Vorbescheid vom 28. April 2020 sodann gar zugunsten des Beschwerdeführers aus (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % statt 100 %, VB 69.2 S. 11, 36 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat durch den Verzicht auf Erlass eines neuen Vorbescheids nach Einholung des ZMB-Gutachtens vom 20. Dezember 2021 (VB 69) das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers daher nicht verletzt.