Dem Beschwerdeführer war somit bewusst, auf welchen medizinischen Grundlagen die noch zu erlassende Verfügung beruhen würde. Überdies entsprach die Verfügung vom 12. Oktober 2022 (VB 81) im Ergebnis dem Vorbescheid vom 28. April 2020 (VB 40). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der ZMB-Gutachter fiel im Vergleich zum Vorbescheid vom 28. April 2020 sodann gar zugunsten des Beschwerdeführers aus (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % statt 100 %, VB 69.2 S. 11, 36 S. 4).