Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81) zu Recht rückwirkend ab 1. Juni 2018 eine bis 31. Januar 2020 befristete ganze Rente zugesprochen hat. 2. 2.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie nach Einholung des ZMB-Gutachtens vom 20. Dezember 2021 (VB 69) keinen neuen Vorbescheid erlassen hat (Beschwerde S. 6 f.).