1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Oktober 2022 aufgehoben und dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorbescheid vom 21. März 2022 – längstens jedoch bis zum 3. Oktober 2022 – die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten