5.3. Ausgangsgemäss hat der grossmehrheitlich obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. Das Versicherungsgericht erkennt: