formelle Rechtsgrundlage schaffen. Dieses Erfordernis ist mit § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.1). Danach betragen die Staatsgebühren für das Verfahren vor Versicherungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen die Verfahrenskosten Fr. 400.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist.