Die seit Anfang 2021 wirksame Streichung des Grundsatzes der generellen Unentgeltlichkeit in Art. 61 lit. a ATSG bedeutet, dass die Regelung der Kostenfrage den Kantonen überlassen ist. Will ein Kanton ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 61 lit. fbis ATSG Kosten erheben, muss er dafür eine -9-