5.2. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Art. 69 Abs. 1bis IVG sieht vor, dass Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen kostenpflichtig sind. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellt keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG bzw. Art. 69 Abs. 1bis IVG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_700/2010 vom 24. November 2010 E. 2.1). Die seit Anfang 2021 wirksame Streichung des Grundsatzes der generellen Unentgeltlichkeit in Art.