Eine aktuelle, materielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist demnach ausgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4). Unter Berücksichtigung der in E. 4.2. dargelegten Rechtsprechung erübrigt sich die Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorbescheid vom 21. März 2022 – längstens jedoch bis zum 3. Oktober 2022 – die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.