Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt neben der Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei sowie die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraus (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201). Gemäss den Angaben der Gemeindekanzlei der Gemeinde Q. vom 4. März 2022 bezieht der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2008 materielle Hilfe (VB 66 S. 3). Eine aktuelle, materielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist demnach ausgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4).